Ein Mieter aus Berlin steht heute vor dem Bundesgerichtshof (BGH), weil er seine Wohnung mit erheblichem Gewinn untervermietet hat. Der achte Zivilsenat prüft ab 10:00 Uhr, ob Vermieter fristgemäß kündigen können, wenn Mieter gewinnbringend untervermieten.
Abdur-Rahman El-Khadra (42), ein Wirtschaftsingenieur, zahlte seit 2009 für seine 65 Quadratmeter große Berliner Zweizimmerwohnung eine Nettokaltmiete von 460 Euro monatlich. Von seinen Untermietern verlangte er jedoch 962 Euro - einen Aufschlag von 502 Euro.
Der Mieter begründet den hohen Preis mit der hochwertigen Ausstattung seiner Wohnung. «Es war nicht meine Absicht, Geld damit zu machen», beteuerte El-Khadra gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.
Streit um Möblierungszuschlag
El-Khadra rechtfertigt den Aufschlag mit «sehr gut ausgestatteten» Räumen - inklusive hochwertiger, teils selbstgebauter Möbel, Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Zudem hätten die Untermieter zwei Fahrräder nutzen können.
Das Berliner Landgericht bewertete dies anders: «Dass ein Zuschlag dieser Größenordnung für das mit vermietete Inventar auch nur annähernd angemessen wäre, legt der Beklagte nicht schlüssig dar.» Das Gericht gab der Räumungsklage der Vermieterin statt.
Nach der Mietpreisbremse wären laut BGH höchstens 748 Euro zulässig gewesen. El-Khadra hatte während eines Auslandsaufenthalts zunächst mit Erlaubnis der Vermieterin untervermietet, später ohne ausdrückliche Genehmigung.
Rechtliche Grauzone bei Möblierung
Rechtsanwältin Sabine Schuhrmann vom Deutschen Mieterbund bestätigt das Problem: Es gebe weder gesetzliche Vorgaben für Möblierungszuschläge noch die Regel, dass Untermiete nicht höher sein dürfe als die Hauptmiete. «Vermietende sind auch nicht verpflichtet, den Möblierungszuschlag im Mietvertrag gesondert auszuweisen», erläuterte sie.
Der Zuschlag werde daher häufig genutzt, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Das Bundesjustizministerium arbeite an einem Gesetzesentwurf, um Möblierungszuschläge künftig explizit zu regeln.
«Wenn Mietende untervermieten, werden sie selbst zu Vermietenden und müssen sich an die gleichen rechtlichen Spiegelregeln halten», erklärte die Expertin. Mietende dürften keine Untermiete fordern, die mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege.
Wohnungsnot wird ausgenutzt
Der Deutsche Mieterbund betont mit Blick auf den angespannten Wohnungsmarkt, dass viele Menschen nicht freiwillig Räume zur Untermiete anmieten. Sie täten dies, weil sie schlichtweg keine Wohnung zur Hauptmiete bekommen. «Diese Notlage der Wohnungssuchenden wird durch das Modell "gewinnbringende Untervermietung" ausgenutzt.»
Ob der BGH heute bereits ein Urteil spricht, war zunächst unklar. El-Khadra lebt mit seiner Partnerin nach wie vor in der Berliner Wohnung und möchte dort «erst einmal gerne bleiben».
(dpa) Hinweis: Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz überarbeitet.